Die Anlage 3 zur Arbeitsvertragsordnung erhält mit Wirkung zum 01.01.2024 folgende neue Fassung:

  1. Für die Erstattung von Reisekosten finden die Bestimmungen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich sämtlicher sie ergänzender Vorschriften Anwendung. https://www.niedersachsen.de/download/114797/Nds._MBl._Nr._4_2017_vom_01.02.2017_S._121-152.pdf
  2. Die Höhe der nach NRKVO zu zahlenden Wegstreckenentschädigung beträgt höchstens den nach § 3 Nr. 13 des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei zahlbaren Betrag.
  3. Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter auf Antrag die von ihr/ihm nachweislich mit dem privateigenen Motorfahrzeug zu dienstlichen Zwecken zurückgelegte Wegstrecke sowie alle erforderlichen Daten zu bestätigen, sofern dies zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten, die den erstatteten Wert überschreiten, notwendig ist.

Damit wird die Wegstreckenentschädigung für Fahrten bei „besonderem dienstlichen Interesse“ mit dem privaten PKW mit 0,38 € vergütet. https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/wegstreckenentschaedigung-gemaess-5-nrkvo/

In der Tarifrunde für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder haben die Tarifparteien Samstagmittag (9. Dezember 2023) in Potsdam ein Tarifergebnis erzielt.

Eckpunkte sind:

  • Laufzeit des neuen Tarifvertrages: 01.10.2023 bis 31.10.2025 (25 Monate)
  • Entgelterhöhung:
    • 01.10.2023: keine Erhöhung ("Nullrunde")
    • 01.11.2024: +200 €
    • 01.02.2025: +5,5%, mindestens 140 €
  • Steuerfreie Einmalzahlungen ("Inflationsabmilderungsprämie"):
    insgesamt 3000 € verteilt auf 11 Monate:
    • Dezember 2023: 1800 €*
    • jeden Monat von Januar 2024 bis Oktober 2024: 120 €

Diese Regelungen werden nach der Unterzeichnung der Tarifparteien automatisch im Entgeltsystem der AVO angewendet.
*Die Einmalzahlung im Dezember wird im Bereich der AVO aus technischen Gründen wahrscheinlich frühestens im Januar umgesetzt.

Zur Vorbereitung der Wahl für die Vertreter:innen im kommenden Jahr hat sich ein Wahlvorstand gebildet. Im Wahlvorstand sind:

  • Friederike Bennebroek (Lehrkraft an der Ludwig-Windthorst-Schule),
  • Waltrud Kilian (Pastoralreferentin im Dekanat Borsum-Sarstedt),
  • Stephan König (Jurist bei der DIAG-MAV),
  • Gregor Piaskowy (Pädagogischer Mitarbeiter bei der KEB),
  • Björn Rohde (Lehrkraft an der Ludwig-Windthorst-Schule).

Zum Vorsitzenden wurde Gregor Piaskowy gewählt. Adresse für Emails:  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. .

Ablauf und Termine:

Bis 26.04.2024   müssen Wahlvorschläge und Einsprüche gegen Wählerverzeichnis beim Wahlvorstand eingegangen sein

Bis 21.06.2024 (Wahltag) müssen Stimmzettel beim Wahlvorstand eingegangen sein

AM 21.06.2024 Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses (öffentlich – Ort wird noch bekannt gegeben)           

Bis 28.06.2024 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Kirchlichen Anzeiger                 

Bis 12.07.2024 Möglichkeit der Wahlanfechtung und Entscheidung des Wahlausschuss darüber

Briefpost an den Wahlvorstand der KODA-Wahl bitte an:

KODA-Wahl 2024

DIAG-MAV
Geschäftsstelle
Domhof 18-21
31134 Hildesheim

Die KODA hat den Vorschlag der Schlichtungskommission zur Arbeitsbefreiung an den gebotenen Feiertagen Allerheiligen und Fronleichnam übernommen. Dieser sieht folgende Regelung vor:

  • Weil die gebotenen Feiertage helfen sollen, die christliche Kultur der Dienstgemeinschaft zu entwickeln, sollen an diesen Tagen vom Dienstgeber Angebote zur Gestaltung der Feiertage gemacht werden.
  • Die Teilnahme an solchen Angeboten ist Dienstzeit.
  • Es wird in dem Beschluss keine Aussage darüber getroffen, ob der restliche Tag dienstfrei ist. Eine entsprechende Regelung sollte zwischen Dienstgeber und MAV ausgehandelt werden.
  • Macht der Dienstgeber kein Angebot oder kann er auf keines in örtlicher Nähe verweisen, ist der Tag dienstfrei, soweit der/die Mitarbeiter:in sich bereit erklärt, einen halben Tag Urlaub zu nehmen oder die entsprechende Zahl von Stunden aus seinem/ihren Stundenkonto einzusetzen.
  • Kann die Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechende Freistellung innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
  • Dem/der Mitarbeiter:in, der/die an einem der gebotenen Feiertage arbeiten möchte, ist dies zu ermöglichen.

Eine Verfahrensregelung der Personalstelle im Bischöflichen Generalvikariat vom 26.04.2023, die sich an alle Mitarbeitenden im Bistum richtet, kann beim Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. abgerufen werden. 

Angepasst wurde § 26 AVO, der sich mit der Finanzierung der Zusatzbeiträge zur Zusatzversicherung (KZVK) befasst. Die derzeitige Regelung sah vor, dass der Beitrag bis zum Satz von 5,2 % durch den Dienstgeber übernommen wird und dass bei einem höheren Beitragssatz (derzeit 6 %) Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in die Differenz hälftig übernehmen. Dazu enthielt § 26 Steigerungssätze bis zum Jahr 2024, die sich
nicht bewahrheitet haben. Die Steigerungssätze wurden entnommen. Es bleibt dabei, dass die Dienstnehmer:innen den Differenzbetrag hälftig übernehmen, dass aber dieser Automatismus gestoppt wird, sobald der Gesamtbeitrag der KZVK 7,1 % übersteigt. Dann muss neu über die jeweiligen Sätze entschieden werden.

Unsere Anschrift

Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Hildesheim
Stefan Horn
Kath. Pfarrgemeinde St. Nikolaus
Im Langen Mühlenfeld 19
31303 Burgdorf
Tel.: (05136) 809 29 33
E-Mail: stefan.horn@koda-hildesheim.de

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