Für die Regelung zu Fronleichnam – Befreiung von der Arbeitspflicht (AVO § 7) -, sieht die Dienstgebendenseite keinen weiteren Gesprächsbedarf. Die Regelung soll auslaufen und Dienstnehmende haben die Feier des Hochfestes Fronleichnam als persönlichen Feiertag zu regeln. Ein Gespräch bezüglich eines Vorschlags zur Gestaltung von Hochfesten in „Dienstgemeinschaft“ der Dienststellen wurde seitens der Dienstgebendenseite abgelehnt.